Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 22. März 1949 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Farchant e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Farchant und ist im Vereinsregister mit Nr. VR 50187 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
    – Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
    – Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    – sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Es gibt nur Vollmitglieder und Ehrenmitglieder, bzw. -vorstände. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht ab 18 Jahren (Volljährigkeit).
  3. Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form mittels aktuellen Antragsformulars zu stellen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Abgabe des unterschriebenen Antragsformulars erkennt das Neumitglied die Satzung und die Geschäfts- und Gebührenordnung an.
  4. Der Aufnahmeantrag kann durch die Vorstandschaft abgelehnt werden.
  5. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    (a) wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, die Interessen des Vereins, oder Vereinsmitglieder verstößt und er dazu vorher mündlich angehört worden ist.
    (b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen, trotz Mahnung.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluss nach Punkt (a) ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Bei Punkt (b) reicht die Androhung in der Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge sind aus der aktuellen Gebühren- und Geschäftsordnung zu entnehmen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres werden die Beiträge nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
  2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Gebühren oder Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die dringende Erforderlichkeit erläutern.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereines sind:
    • der Vorstand
    • der Vereinsausschuss
    • die Mitgliederversammlung
    • der Ehrenausschuß

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • einem 1. Vorsitzenden
    • vier 2. Vorsitzenden
    • einem Kassier
    • einem Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und legt die Geschäfts- und Gebührenordnung fest. Er gibt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht ab.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (also 4) der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.

§ 9 Vereinausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    • den Mitgliedern des Vorstandes,
    • den Abteilungsleitern.

    Die Vorstandschaft kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete ernennen.

  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine äußerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form einer Veröffentlichung mit Tagesordnung im „Garmisch-Partenkirchner Tagblatt“. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder (100%).
  4. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    (a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    (b) Wahl der Abteilungsleiter
    (c) Wahl der zwei Kassenprüfer
    (d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung.
    (e) Beschlussfassung über die Gebühren oder Umlagen nach §6/II
    (f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Ehrenausschuß

Der Ehrenausschuß besteht aus allen Ehrenmitgliedern und dem 1. Vorstand. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und erarbeitet Vorschläge für Ehrungen und andere besondere Verdienste. Er unterstützt den Vorstand bei Ehrungen und Jubiläen der Mitglieder.

§ 12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Hauptvereins auf rechnerische Richtigkeit. Diese Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist in der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 13 Abteilungen

  1. Abteilungen werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft gegründet oder aufgelöst.
  2. Jeder Abteilung hat ein Abteilungsleiter vorzustehen, der in der Mitgliederversammlung gewählt wird. Bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kann dieses Amt kommissarisch, mit Genehmigung des Vorstandes, ausgeübt werden.
  3. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Farchant mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Haftung und Datenschutz

  1. Der TSV Farchant e.V. übernimmt keinerlei Haftung für Straftaten die während der Ausübung des Sport auf oder im Umfeld des Sportgeländes stattfinden, wie z.B. Diebstähle in der Kabine, Sachbeschädigung, etc..
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.
  3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende persönliche Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefon, E-Mail, Bankdaten). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des bayrischen Landessportverbandes muss der Verein Teile dieser Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.
  4. Der Verein veröffentlicht Daten (wie Bilder mit Namen) seiner Mitglieder auf der Homepage, dem Schaukasten, in der Tageszeitung, oder sonstigen Zwecken der Pressearbeit, gemäß Klausel im Mitgliedsantrag.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die bisher gültige Satzung aus der Mitgliederversammlung am 02.06.2006 wird geändert und in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2013(Errichtung) beschlossen. Die neue Satzung tritt sofort nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Sollte ein Paragraph, Absatz oder anderer Punkt der Satzung ungültig oder schwebend unwirksam sein, bleiben alle Übrigen davon unberührt. Dieser Fehler muss umgehend im Vereinsinteresse geändert werden, notfalls durch Hinzuziehung eines Notars oder Anwaltes.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.04.2013 und einer redaktionellen Änderung durch Vorstandsbeschluss vom 03.02.2014 (Änderung des §16/1).

1. Vorstand Michael Fessenmayer

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